
Am 28. Juni 2025 ist eine Frist abgelaufen, von der viele Unternehmer bis heute nicht wissen, dass sie existiert.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) ist seit diesem Datum in vollem Umfang in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie gleichwertig nutzen können. Websites, Apps, Online-Shops, digitale Dokumente.
Wer glaubt, das sei ein Thema nur für Konzerne und Behörden, irrt. Und wer glaubt, es sei zu spät zum Handeln, irrt ebenfalls.
Das Gesetz setzt die europäische European Accessibility Act-Richtlinie in deutsches Recht um. Im Kern geht es darum: Digitale Angebote müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das sind die vier Grundprinzipien der internationalen WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines), auf die sich das BFSG stützt.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wahrnehmbar:
Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein. Bilder brauchen Alt-Texte, Videos Untertitel, Audioinhalte Transkripte. Wer nur auf visuelle Kommunikation setzt, schließt Menschen mit Sehbehinderungen aus.
Bedienbar:
Die gesamte Website muss per Tastatur navigierbar sein. Also ohne Maus. Interaktive Elemente wie Formulare, Buttons und Menüs müssen für Screenreader lesbar sein. Zeitlimits auf Seiten sind problematisch, wenn Nutzer mehr Zeit zum Lesen benötigen.
Verständlich:
Sprache und Struktur müssen klar sein. Das betrifft Lesbarkeit, konsistente Navigation und verständliche Fehlermeldungen in Formularen.
Robust:
Die Website muss mit aktuellen und zukünftigen Hilfstechnologien funktionieren. Also sauber programmiert, valide im Code, kompatibel mit Screenreadern und anderen Assistenztechnologien.
Hier liegt die häufigste Fehlannahme: Das BFSG gilt nicht nur für öffentliche Stellen.
Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten (also B2C). Konkret: Online-Shops, Buchungsplattformen, digitale Bankdienstleistungen, E-Reader, Ticketsysteme, Telekommunikationsdienste und mehr.
Eine Ausnahmeregelung gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro. Aber nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer einen Online-Shop betreibt, fällt also auch als Kleinstunternehmen unter die Produktpflicht.
Für viele Selbstständige und kleine Unternehmen ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Was eindeutig ist: Wer digitale Produkte verkauft oder buchbare Dienstleistungen online anbietet, sollte das Thema ernst nehmen.
Das BFSG sieht keine automatischen Bußgelder vor. Zumindest nicht im ersten Schritt. Die Durchsetzung läuft über Marktüberwachungsbehörden, die Beschwerden nachgehen und Verstöße feststellen können.
Realistischer als Bußgelder sind in der Praxis zunächst Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Barrierefreiheit ist mittlerweile ein anerkannter abmahnfähiger Tatbestand. ÄAhnlich wie Datenschutzverstöße oder fehlende Impressumspflichten.
Hinzu kommt ein Reputationsaspekt, der unterschätzt wird: Barrierefreiheit ist ein öffentliches Signal. Wer sie ignoriert, schließt aktiv einen Teil seiner potenziellen Kundschaft aus (rund 15 Prozent der Bevölkerung leben mit einer Form von Behinderung). Das ist keine Randgruppe.
Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung verfolgen dieselben Ziele. Sie wissen es nur nicht voneinander.
Alt-Texte für Bilder verbessern die Barrierefreiheit und helfen Google beim Verstehen von Bildinhalten. Eine klare Überschriftenstruktur hilft Screenreadern bei der Navigation und verbessert gleichzeitig die inhaltliche Struktur für Crawling. Schnelle Ladezeiten kommen mobilen Nutzern zugute und sind ein offizieller Google-Rankingfaktor. Sauberer, valider Code ist die Grundlage für beides.
Wer seine Website für Menschen mit Behinderungen zugänglich macht, macht sie in vielen Bereichen gleichzeitig besser auffindbar. Das ist kein Zufall, es ist Systemlogik.
Die Realität ist ernüchternd. Studien zur Web-Barrierefreiheit zeigen regelmäßig, dass über 90 Prozent aller Websites messbare Zugänglichkeitsprobleme aufweisen. Die meisten davon sind leicht behebbar, viele davon sogar trivial.
Typische Probleme:
Vieles davon ist kein technisches Großprojekt. Es ist ein Aufmerksamkeitsproblem.
Der erste Schritt kostet nichts und dauert zehn Minuten.
1. Automatisierten Check durchführen. Tools wie der WAVE Web Accessibility Evaluator oder Googles Lighthouse (beides kostenlos) scannen deine Website auf häufige Barrierefreiheitsprobleme und liefern eine priorisierte Liste. Kein perfektes Audit, aber ein ehrlicher Ausgangspunkt.
2. Farbkontraste prüfen. Der Kontrast zwischen Textfarbe und Hintergrund muss ein Mindestverhältnis von 4,5:1 erfüllen. Online-Contrast-Checker zeigen dir in Sekunden, wo du stehst.
3. Alt-Texte nachrüsten. Geh durch die wichtigsten Seiten deiner Website und prüf, ob alle Bilder Alt-Texte haben. Nicht „Bild1.jpg" sondern eine kurze, sinnvolle Beschreibung dessen, was zu sehen ist.
4. Formularfelder beschriften. Jedes Eingabefeld braucht ein sichtbares Label. Placeholder-Texte allein reichen nicht, denn sie verschwinden, sobald der Nutzer zu tippen beginnt.
5. Professionellen Check einholen. Automatisierte Tools finden rund 30 bis 40 Prozent aller Probleme. Den Rest findet nur ein manueller Audit. Wenn du wissen willst, wo du wirklich stehst, ist ein strukturierter Barrierefreiheits-Check der sicherste Weg.
Die Frist ist abgelaufen. Das bedeutet nicht, dass es zu spät ist. Es bedeutet, dass heute der beste Zeitpunkt zum Handeln ist.